ErwGr. 5

REG_2017_2401 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Agency- und Modellrisiken treten bei Verbriefungen stärker auf als bei anderen finanziellen Vermögenswerten und können selbst dann zu einer gewissen Unsicherheit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen führen, wenn alle einschlägigen Risikotreiber berücksichtigt wurden. Um diese Risiken angemessen zu erfassen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dahin gehend geändert werden, dass auf alle Verbriefungspositionen eine Risikogewichtsuntergrenze von mindestens 15 % Anwendung findet. Da Wiederverbriefungen jedoch komplexer sind und ein höheres Risiko aufweisen, sind gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 nur bestimmte Arten von Wiederverbriefungen zulässig. Darüber hinaus sollten Wiederverbriefungspositionen einer konservativeren Eigenmittelberechnung und einer Risikogewichtsuntergrenze von 100 % unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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