ErwGr. 4

REG_2017_2401 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten alle Institute die gleichen Methoden anwenden müssen. Prinzipiell und zur Vermeidung jeglichen automatischen Rückgriffs auf externe Ratings sollte das Institut — sofern es bei Risikopositionen desselben Typs wie den der Verbriefungsposition zugrunde liegenden Positionen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) anwenden darf und die Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann, als wären diese nicht verbrieft worden („Kirb“) — seine eigene Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwenden, in die in jedem Fall bestimmte vorab festgelegte Daten einfließen müssen (Securitisation IRB Approach, SEC-IRBA). Institute, die für ihre Positionen in einer bestimmten Verbriefung den SEC-IRBA nicht verwenden können, sollten den Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) anwenden können. Der SEC-SA sollte auf einer Formel beruhen, bei der einer der Parameter die Eigenmittelanforderung ist, die nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, als wenn diese nicht verbrieft worden wären („KSA“). Können die beiden oben genannten Ansätze nicht verwendet werden, sollten die Institute den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) anwenden können. Im Rahmen des SEC-ERBA sollten den Verbriefungstranchen auf der Grundlage von externen Ratings Eigenmittelanforderungen zugeordnet werden. Allerdings sollten Institute den SEC-ERBA stets als Ausweichlösung anwenden, wenn der SEC-IRBA für mit niedrigen Ratings ausgestattete und für bestimmte mit mittleren Ratings ausgestattete Tranchen von STS-Verbriefungen, die durch geeignete Parameter ermittelt werden, nicht verfügbar ist. Für Nicht-STS-Verbriefungen sollte die Verwendung des SEC-SA nach dem SEC-IRBA weiter eingeschränkt werden. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden die Verwendung des SEC-SA verbieten können, wenn mit diesem Ansatz die Risiken, welche die Verbriefung für die Solvenz des Instituts oder für die Finanzstabilität mit sich bringt, nicht in angemessener Weise angegangen werden können. Nach Mitteilung an die zuständige Behörde, sollte es den Instituten gestattet sein, den SEC-ERBA für alle von ihnen gehaltenen beurteilten Verbriefungen zu verwenden, wenn sie den SEC-IRBA nicht verwenden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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