Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

(1)Diese Verordnung legt einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen fest. Sie definiert den Begriff Verbriefung und legt Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten („Due Diligence“), Vorschriften über den Risikoselbstbehalt und Transparenzanforderungen für an Verbriefungen beteiligte Parteien, Kriterien für die Kreditvergabe, Anforderungen an den Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger, ein Verbot der Wiederverbriefung, Anforderungen an Verbriefungszweckgesellschaften sowie Bedingungen und Verfahren für Verbriefungsregister fest. Sie schafft zudem einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte („simple, transparent and standardised“, „STS“) Verbriefungen.
(2)Diese Verordnung gilt für institutionelle Anleger sowie für Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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