ErwGr. 24

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

Bei anderen Verbriefungen als „True-Sale“-Verbriefungen werden die zugrunde liegenden Risikopositionen nicht einem solchen Emittenten übertragen, bei dem es sich um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt, sondern das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko wird durch einen Derivatekontrakt oder Garantien übertragen. Dadurch entsteht ein zusätzliches Gegenparteiausfallrisiko, und die Komplexität kann insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des Derivatekontrakts zunehmen. Aus diesen Gründen sollten die STS-Kriterien keine synthetische Verbriefung zulassen.
Die Fortschritte, die die EBA laut ihrem Bericht von Dezember 2015 zu verzeichnen hat, in dem ein möglicher Satz von STS-Kriterien für synthetische Verbriefung genannt und die Begriffe „synthetische Bilanzverbriefung“ und „synthetische Arbitrage-Verbriefung“ definiert werden, sollten gewürdigt werden. Sobald die EBA einen Satz von STS-Kriterien speziell für synthetische Bilanzverbriefungen klar festgelegt hat, sollte die Kommission im Hinblick auf die Finanzierung der Realwirtschaft und insbesondere der KMU, denen solche Verbriefungen am meisten nützen, einen Bericht erstellen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag annehmen, um den STS-Rahmen auf solche Verbriefungen auszuweiten. Allerdings sollten synthetische Arbitrage-Verbriefungen von einem solchen Vorschlag ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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