ErwGr. 26

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

Die zugrunde liegenden Risikopositionen sollten weder ausgefallene Risikopositionen noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern, die sich nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers in bestimmten Situationen beeinträchtigter Bonität befinden (etwa Schuldner, die für zahlungsunfähig erklärt wurden), umfassen.
Der Standard „nach bestem Wissen“ sollte auf Grundlage der von Schuldnern zur Originierung der Risikopositionen erhaltenen Informationen, der Informationen, die der Originator während der Verwaltung der Risikopositionen oder während seines Risikomanagementverfahrens erhalten hat, oder der Informationen, die dem Originator von einem Dritten gemeldet wurden, als erfüllt gelten.
Bei notleidenden Risikopositionen, die in der Folge umstrukturiert wurden, sollte mit Umsicht vorgegangen werden. Die Aufnahme Letzterer in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen sollte allerdings nicht ausgeschlossen werden, wenn sie seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben sollte, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen haben. In solchen Fällen sollte eine angemessene Offenlegung volle Transparenz gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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