ErwGr. 28

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

Es ist von größter Bedeutung, die Wiederkehr von KVV-Strategien („Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“) zu verhindern. Im Rahmen dieser Verbriefungsstrategien lassen Kreditgeber bei der Darlehensvergabe nicht die gebotene Sorgfalt walten, da sie von vorneherein wissen, dass die betreffenden Risiken letzten Endes an Dritte verkauft werden. Die zu verbriefenden Risikopositionen sollten daher im ordentlichen Geschäftsgang des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers nach Vergabestandards begründet werden, die nicht weniger streng sein sollten als die vom Originator oder ursprünglichen Kreditgeber zum Zeitpunkt der Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen angewendeten Vergabestandards. Wesentliche Änderungen an den Vergabestandards sollten potenziellen Anlegern oder — im Falle vollständig unterstützter ABCP-Programme — dem Sponsor und anderen Parteien, die der ABCP-Transaktion unmittelbar ausgesetzt sind, vollständig offengelegt werden. Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber sollte über ausreichend Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähnlich sind. Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, sollte der Darlehenspool keine Darlehen enthalten, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Kreditantragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Kreditgeber möglicherweise nicht geprüft werden. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten gegebenenfalls auch die einschlägigen Voraussetzungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) oder der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gleichwertige Voraussetzungen in Drittländern erfüllt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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