ErwGr. 32

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

Erfüllt eine Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr, so sollten Originator und Sponsor unverzüglich die ESMA und die jeweils zuständige Behörde hierüber unterrichten. Hat eine zuständige Behörde in Bezug auf eine Verbriefung, die als STS-Verbriefung gemeldet wurde, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so sollte sie außerdem unverzüglich die ESMA unterrichten, damit diese die betreffenden Sanktionen in ihre Liste der STS-Meldungen aufnimmt und die Anleger so über die Sanktionen und die Zuverlässigkeit der STS-Meldungen informiert werden. Daher sind Originatoren und Sponsoren im eigenen Interesse gehalten, ihre Meldungen sorgsam zu verfassen, um Rufschädigungen zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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