ErwGr. 34

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

Die Einbeziehung Dritter bei der Prüfung, ob eine Verbriefung den STS-Anforderungen entspricht, könnte für die Anleger, Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften nützlich sein und könnte auf dem Markt für STS-Verbriefungen vertrauensbildend wirken. Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften könnten zur Bewertung der Frage, ob ihre Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt, auch die Dienste eines gemäß dieser Verordnung zugelassenen Dritten in Anspruch nehmen. Diese Dritten sollten von einer zuständigen Behörde zugelassen werden müssen. Aus der Mitteilung an die ESMA und der anschließenden Veröffentlichung auf der Website der ESMA sollte hervorgehen, ob die Erfüllung der STS-Kriterien von einem zugelassenen Dritten bestätigt wurde. Allerdings ist es unerlässlich, dass die Anleger sich ihr eigenes Urteil bilden, für ihre Anlageentscheidungen die Verantwortung übernehmen und sich nicht mechanistisch auf solche Dritte verlassen. Die Einbeziehung eines Dritten sollte in keiner Weise dazu führen, dass Originatoren, Sponsoren und institutionelle Anleger von ihrer letztlichen rechtlichen Verantwortung, eine Verbriefungstransaktion als STS-Verbriefung zu melden und zu behandeln, entbunden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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