Art. 32 – Allgemeine Grundsätze

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

(1)Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt.
(2)Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist. Sollten die Bestimmungen des betreffenden Fischereiabkommens abweichen, so müssen diese ausdrücklich aufgeführt sein, und zwar entweder in dem betreffenden Abkommen oder in Form von Vorschriften, die mit dem Drittland bei der Durchführung dieses Abkommens vereinbart werden.
(3)Fährt ein Fischereifahrzeug eines Drittlands ohne Genehmigung gemäß dieser Verordnung durch Unionsgewässer, müssen seine Fanggeräte im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 47 der Kontrollverordnung so verzurrt und verstaut sein, dass sie nicht ohne Weiteres zum Fischfang verwendet werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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