Art. 35 – Verwaltung von Fanggenehmigungen

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

(1)Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 33 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Drittland und die betreffenden Mitgliedstaaten darüber.
(2)Die Kommission kann die einem Fischereifahrzeug eines Drittlands erteilte Genehmigung verweigern, aussetzen oder widerrufen, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, wenn eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresschätze besteht oder wenn dies im Hinblick auf die Verhinderung oder Unterbindung IUU-Fischerei wichtig ist oder wenn die Union beschlossen hat, die Beziehungen zu dem betreffenden Drittland auszusetzen oder abzubrechen. Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 verweigert, aussetzt oder widerruft, hat sie das betreffende Drittland davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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