Art. 38 – Kontrolle und Durchsetzung

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

(1)Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.
(2)Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat die Daten, die Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Kontrollverordnung an den Flaggenmitgliedstaat übermitteln müssen.
(3)Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle übermittelt die in Absatz 2 genannten Daten an den Küstenmitgliedstaat.
(4)Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, legt der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle auf Anfrage die im Rahmen von geltenden Beobachterprogrammen erstellten Beobachterberichte vor.
(5)Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen aus Drittländern begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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