Art. 40 – Technische Anforderungen

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

(1)Der Austausch von Informationen gemäß den Titeln II, III und IV erfolgt elektronisch.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen Modalitäten für die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung der in den Titeln II, III und IV aufgeführten Informationen festgelegt werden. Die technischen Modalitäten werden frühestens sechs Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Festlegung anwendbar. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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