Art. 36 – Schließung von Fischereien

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

(1)Gelten die einem Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich jedoch auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, unterbreitet das Drittland der Kommission technische Maßnahmen, die keine negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten haben.
(2)Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigung, die Schiffen unter der Flagge des betreffenden Drittlands erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese nicht mehr ausüben.
(3)Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Tätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.
(4)Das Drittland stellt sicher, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge unverzüglich von der Anwendung dieses Artikels unterrichtet werden und alle betroffenen Fischereitätigkeiten einstellen. Das Drittland unterrichtet die Kommission unverzüglich darüber, wenn Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre Fischereitätigkeiten einstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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