ErwGr. 4

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Die Union hat den Internationalen Aktionsplan der FAO aus dem Jahr 2001 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan) angenommen. Im FAO-Aktionsplan und in den im Jahr 2014 angenommenen Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten ist festgelegt, dass der Flaggenstaat dafür verantwortlich ist, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und der marinen Ökosysteme zu gewährleisten. Der FAO-Aktionsplan sieht vor, dass ein Flaggenstaat Schiffen unter seiner Flagge Genehmigungen für den Fischfang in Gewässern außerhalb seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit erteilen sollte. In den Freiwilligen Leitlinien wird zudem empfohlen, dass sowohl der Flaggenstaat als auch der Küstenstaat eine Genehmigung erteilen, wenn die Fischereitätigkeiten im Rahmen eines Fischereiabkommens oder auch außerhalb eines solchen Abkommens ausgeübt werden. Beide sollten sich vergewissert haben, dass die entsprechenden Tätigkeiten die Nachhaltigkeit der Bestände in den Gewässern des Küstenstaats nicht gefährden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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