Art. 47e

REG_2017_2454 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs unverzüglich auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um jeder Zahlung eine entsprechende Steuererklärung zuordnen zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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