Art. 47h

REG_2017_2454 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Die Mitgliedstaaten führen bei der Einfuhr von Gegenständen, für die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG Mehrwertsteuer erklärt werden muss, eine elektronische Überprüfung der Gültigkeit der nach Artikel 369q der genannten Richtlinie zugewiesenen und spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung mitgeteilten individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer durch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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