Art. 47k

REG_2017_2454 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Die Mitgliedstaaten gestatten der Kommission, Informationen für aggregierte Statistiken und Diagnosen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e direkt aus Mitteilungen, die von dem in Artikel 53 genannten Computersystem generiert werden, zu extrahieren. Diese Informationen dürfen keine Daten über einzelne Steuerpflichtige umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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