Art. 21 – Übergangsmaßnahmen

REG_2017_352 · zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

(1)Diese Verordnung gilt nicht für vor dem 15. Februar 2017 geschlossene Hafendiensteverträge, die zeitlich begrenzt sind.
(2)Hafendiensteverträge, die vor dem 15. Februar 2017 geschlossen wurden und unbefristet sind oder ähnliche Wirkung haben, werden bis zum 1. Juli 2025 geändert, um dieser Verordnung zu entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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