Art. 20 – Berichterstattung

REG_2017_352 · zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

Die Kommission übermittelt spätestens am 24. März 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit dieser Verordnung.
In dem Bericht berücksichtigt sie die Fortschritte, die im Rahmen des Ausschusses für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene erzielt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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