Art. 17 – Zuständige Behörden

REG_2017_352 · zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Hafennutzern und anderen relevanten Beteiligten die zuständigen Behörden nach Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6 bekannt gegeben werden. Darüber hinaus geben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Behörden bis zum 24. März 2019 und in der Folge regelmäßig jede diesbezügliche Änderung bekannt. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website und aktualisiert sie regelmäßig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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