Art. 14 – Schulung von Personal

REG_2017_352 · zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

Die Hafendiensteanbieter gewährleisten, dass die Beschäftigten die notwendige Schulung erhalten, um die Kenntnisse zu erwerben, die für ihre Arbeit unerlässlich sind, wobei den Aspekten Gesundheit und Sicherheit besondere Beachtung zu schenken ist; sie gewährleisten, dass die Schulungsanforderungen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, um den Herausforderungen der technologischen Innovation zu begegnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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Kann ich Art. 14 REG_2017_352 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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