Art. 16 – Umgang mit Beschwerden

REG_2017_352 · zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für seine unter diese Verordnung fallenden Seehäfen ein wirksames Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden existiert, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben.
(2)Die Bearbeitung von Beschwerden erfolgt so, dass Interessenkonflikte vermieden werden und dass eine funktionale Unabhängigkeit von Leitungsorganen des Hafens oder Hafendiensteanbietern besteht. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine effektive funktionale Trennung zwischen der Bearbeitung von Beschwerden einerseits und dem Eigentum an Häfen und deren Verwaltung, der Erbringung von Hafendiensten und der Hafennutzung andererseits. Beschwerden werden unparteiisch, transparent und unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit bearbeitet.
(3)Beschwerden sind in dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem der Hafen liegt, in dem die Streitigkeit mutmaßlich ihren Ursprung hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hafennutzer und weitere relevante Beteiligte darüber unterrichtet werden, wo und wie Beschwerden einzureichen und welche Behörden für die Bearbeitung der Beschwerden zuständig sind.
(4)Die für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Behörden arbeiten gegebenenfalls zum Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe bei Streitigkeiten zwischen Parteien zusammen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
(5)Die für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Behörden sind im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, von den Leitungsorganen der Häfen, den Hafendiensteanbietern und den Hafennutzern die Vorlage der für eine Beschwerde relevanten Informationen zu verlangen.
(6)Die für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Behörden sind im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, verbindliche Beschlüsse zu fassen, gegen die gegebenenfalls vor Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
(7)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden und über die in Absatz 3 genannten Behörden bis zum 24. März 2019 sowie in der Folge über jede Änderung der vorgenannten Informationen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website und aktualisiert sie regelmäßig.
(8)Die Mitgliedstaaten tauschen gegebenenfalls allgemeine Informationen über die Anwendung dieses Artikels aus. Die Kommission unterstützt diese Zusammenarbeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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