Art. 4 – Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten

REG_2017_352 · zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

(1)Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde kann verlangen, dass Hafendiensteanbieter, einschließlich Unterauftragnehmer, Mindestanforderungen für die Erbringung des betreffenden Hafendienstes erfüllen.
(2)Die Mindestanforderungen nach Absatz 1 dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: a) die fachlichen Qualifikationen des Hafendiensteanbieters, seiner Mitarbeiter oder der natürlichen Personen, die tatsächlich und fortlaufend die Tätigkeiten des Hafendiensteanbieters verwalten; b) die finanzielle Leistungsfähigkeit des Hafendiensteanbieters; c) die zur Erbringung des betreffenden Hafendienstes unter normalen und sicheren Bedingungen benötigte Ausrüstung und die Fähigkeit, diese Ausrüstung auf dem vorgeschriebenen Niveau zu halten; d) die ununterbrochene Verfügbarkeit des betreffenden Hafendienstes für alle Nutzer an allen Liegeplätzen, sowohl tagsüber als auch nachts, während des gesamten Jahres; e) die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit im Seeverkehr oder zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Hafen oder auf dem Hafenzugang, sowie in Bezug auf Anlagen, Ausrüstungen und Arbeitnehmer sowie sonstige Personen in diesem Gebiet; f) die Einhaltung von lokalen, nationalen, Unions- und internationalen Umweltvorschriften; g) die Einhaltung der im Mitgliedstaat des betreffenden Hafens geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Bestimmungen geltender Tarifverträge, der Besatzungsvorschriften und Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten von Seeleuten sowie die Einhaltung der geltenden Arbeitsaufsichtsvorschriften; h) den guten Leumund des Hafendiensteanbieters im Sinne des jeweils maßgebenden nationalen Rechts, unter Berücksichtigung aller begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Hafendiensteanbieters.
(3)Unbeschadet des Absatzes 4 muss ein Mitgliedstaat, der es für erforderlich hält, eine Anforderung hinsichtlich der Flagge vorzuschreiben, um dafür zu sorgen, dass Absatz 2 Buchstabe g für Wasserfahrzeuge, die überwiegend für Schlepp- und Festmacharbeiten in Häfen innerhalb seines Hoheitsgebiets eingesetzt werden, vollständig eingehalten wird, die Kommission vor der Veröffentlichung der Vertragsbekanntmachung oder — in Ermangelung einer solchen — vor der Auferlegung einer Anforderung hinsichtlich der Flagge von seinem Beschluss unterrichten.
(4)Die Mindestanforderungen müssen a) transparent, objektiv, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und für Kategorie und Art des betreffenden Hafendienstes relevant sein. b) eingehalten werden, bis das Recht auf Erbringung eines Hafendienstes erlischt.
(5)Gehören zu den Mindestanforderungen spezifische Kenntnisse örtlicher Gegebenheiten, so stellt das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde sicher, dass ein angemessener Zugang zu Informationen unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen besteht.
(6)In den in Absatz 1 genannten Fällen veröffentlicht das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde die Mindestanforderungen nach Absatz 2 und das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung von Hafendiensten gemäß diesen Anforderungen bis zum 24. März 2019 beziehungsweise, im Falle von Mindestanforderungen, die nach diesem Datum gelten sollen, mindestens drei Monate vor dem Datum, ab dem diese Anforderungen letztendlich gelten werden. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde unterrichtet die Hafendiensteanbieter vorab über Änderungen dieser Kriterien und des Verfahrens.
(7)Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 7.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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