Art. 5 – Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Mindestanforderungen

REG_2017_352 · zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

(1)Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde behandelt die Hafendiensteanbieter in einer transparenten, objektiven, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Weise.
(2)Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährt oder verweigert das Recht zur Erbringung von Hafendiensten auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach Artikel 4 binnen eines angemessenen Zeitraums, der jedoch vier Monate nach Eingang eines Antrags auf Gewährung eines solchen Rechts und der erforderlichen Unterlagen nicht überschreiten darf.
(3)Jede solche Verweigerung seitens des Leitungsorgans des Hafens oder der zuständigen Behörde ist ordnungsgemäß anhand der Mindestanforderungen in Artikel 4 Absatz 2 zu begründen.
(4)Wird die Geltungsdauer des Rechts zur Erbringung eines Hafendienstes durch das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde begrenzt oder beendet, so ist dies ordnungsgemäß zu begründen und hat Absatz 1 zu entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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