ErwGr. 14

REG_2017_352 · zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

Es ist wichtig, dass alle Hafendiensteanbieter auf Ersuchen des Leitungsorgans des Hafens nachweisen können, dass sie in der Lage sind, Dienste für eine Mindestanzahl von Schiffen zu erbringen, indem sie die benötigten Beschäftigten und Ausrüstungen bereitstellen. Sie sollten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften, einschließlich der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Tarifverträge, sowie die Qualitätsanforderungen des betreffenden Hafens einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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