ErwGr. 25

REG_2017_352 · zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bestimmt, dass Aufträge, mit denen die Ausübung bestimmter Arten von Tätigkeiten ermöglicht werden soll, der genannten Richtlinie nicht unterliegen, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Zur Feststellung, ob dies der Fall ist, sollte das in Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Verfahren angewandt werden. Wird daher im Wege dieses Verfahrens festgestellt, dass ein Hafensektor oder Teilsektor einschließlich seiner Hafendienste unmittelbar einem solchen Wettbewerb ausgesetzt ist, ist es angebracht, dass er nicht den Vorschriften in Bezug auf Beschränkungen des Marktzugangs gemäß dieser Verordnung unterliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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