ErwGr. 5

REG_2017_354 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

Aufgrund der Abschaffung der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass keine Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr mehr notwendig sind. Daher sollten Artikel 4 Absatz 2 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2015/936 sowie deren Anhang V gestrichen werden. Artikel 31 der genannten Verordnung über den Erlass delegierter Rechtsakte sollte auch entsprechend geändert werden. Aufgrund der geringen Inanspruchnahme der autonomen Kontingente und der Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass die Abschaffung dieser Kontingente auf den Handel der Union nur begrenzte Auswirkung hätte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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