Art. 29 – Versteigerung neu zu schaffender Kapazität

REG_2017_459 · zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013

(1)Vorbehaltlich der Durchführung der in Artikel 27 vorgesehenen Schritte bieten die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber die neu zu schaffende Kapazität zusammen mit der jeweils verfügbaren Kapazität in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität als gebündelte Standardprodukte, in mehrstufigen aufsteigenden Preisauktionen gemäß Artikel 17 als Standardverfahren und im Einklang mit Artikel 8 Absätze 8 und 9 und Artikel 19 an.
(2)Die Auktionen für die jeweiligen Angebotslevel werden parallel und unabhängig voneinander gemäß Artikel 17 und nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 durchgeführt. Es werden nur abgestimmte Angebotslevel versteigert.
(3)Um potenzielle Auktionsaufschläge möglichst gering zu halten und ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung für das höchstmögliche Angebotslevel zu erzielen, darf eine neue Auktion einmalig nur dann eingeleitet werden, wenn a) es mindestens zwei Angebotslevel gab, die von den Fernleitungsnetzbetreibern vor dem Beginn der in Absatz 2 beschriebenen Auktionen festgelegt wurden, und b) mindestens ein Angebotslevel nicht erfolgreich war und bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führte, und c) das nächstniedrigere Angebotslevel des niedrigsten nicht erfolgreichen Angebotslevels bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führte und für mindestens ein Jahres-Standardkapazitätsprodukt den Markträumungspreis mit einem Auktionsaufschlag erzielte. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die neue Auktion für das in Buchstabe b genannte niedrigste nicht erfolgreiche Angebotslevel eingeleitet werden.
(4)Falls die neue Auktion nicht zu einem positiven Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung führt, haben die Zuweisungsergebnisse der unter Buchstabe c genannten ursprünglichen Auktion in Einklang mit Artikel 17 Absätze 20 und 21 Vorrang.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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