Art. 32 – Zuweisung unterbrechbarer Dienste

REG_2017_459 · zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013

(1)Ab dem 1. Januar 2018 dürfen die Fernleitungsnetzbetreiber Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag nur anbieten, wenn das entsprechende Monats-, Quartals- oder Jahres-Standardkapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität mit einem Auktionsaufschlag verkauft, vollständig verkauft oder nicht angeboten wurde.
(2)Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen an Kopplungspunkten an, wenn das jeweilige Standardkapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität für den Folgetag vollständig verkauft oder nicht angeboten wurde. An unidirektionalen Kopplungspunkten, an denen verbindliche Kapazität nur in eine Richtung angeboten wird, bieten die Fernleitungsnetzbetreiber mindestens ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in die andere Richtung an.
(3)Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, darf sich dies nicht nachteilig auf die angebotene Menge verbindlicher Kapazität auswirken. Die Fernleitungsnetzbetreiber halten Kapazität, die als verbindliche Kapazität angeboten werden kann, nicht zurück, um sie als unterbrechbare Kapazität anzubieten.
(4)Soweit andere Kapazitätsprodukte als Tages-Kapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität angeboten werden, gelten für Standardprodukte für unterbrechbare Kapazität dieselben Produktlaufzeiten wie für Standardprodukte für verbindliche Kapazität.
(5)Soweit unterbrechbare Kapazität angeboten wird, wird diese mit Ausnahme von unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Wege eines Auktionsverfahrens zugewiesen.
(6)Die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazität erfolgt mittels eines Übernominierungsverfahrens.
(7)Unterbrechbare untertägige Kapazität wird nur zugewiesen, wenn die verbindliche Kapazität (unabhängig davon, ob es sich um technische Kapazität oder um zusätzliche Kapazität handelt) vollständig verkauft ist.
(8)Werden Auktionen für unterbrechbare Produkte mit einer Laufzeit, die die Laufzeit der untertägigen Produkte übersteigt, abgehalten, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber vor dem Beginn des Auktionsverfahrens die angebotenen unterbrechbaren Kapazitätsmengen, sofern diese bekannt sind.
(9)Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, erfolgt ihre Zuweisung durch eine separate Auktion, nachdem die verbindliche Kapazität mit gleicher Laufzeit zugewiesen wurde, jedoch bevor die Auktion für verbindliche Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit beginnt; hiervon ausgenommen ist untertägige unterbrechbare Kapazität.
(10)Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, gelten für die Durchführung von Auktionen für unterbrechbare Kapazität dieselben Ausgestaltungsgrundsätze und Zeitpläne wie für Auktionen für verbindliche Kapazität. Die genauen Auktionstermine, die für Auktionen für unterbrechbare Kapazität gelten, werden außer bei unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Auktionskalender angegeben. Für die jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, für alle jährlichen Auktionen für Quartalskapazität und alle rollierenden Auktionen für Monatskapazität teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der anzubietenden Kapazität eine Woche vor dem Beginn der Auktion mit. Endet eine Auktion für verbindliche Kapazität nicht am geplanten Tag des Beginns der Auktionen für unterbrechbare Kapazität, beginnen die Auktionen für unterbrechbare Kapazität spätestens am nächsten Geschäftstag nach dem Ende der jeweiligen Auktionen für verbindliche Kapazität. In solchen Fällen ist jede Änderung der angebotenen Mengen mindestens 12 Stunden vor dem Beginn der jeweiligen Auktion für unterbrechbare Kapazität mitzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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