Art. 34 – Koordinierung der Unterbrechung

REG_2017_459 · zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013

Der Fernleitungsnetzbetreiber, der die Unterbrechung vornimmt, setzt den jeweiligen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber davon in Kenntnis. Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber setzen ihre jeweils betroffenen Netznutzer so schnell wie möglich, jedoch unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit der Informationen von der Unterbrechung in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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