Art. 109 – Mehrjährige nationale Kontrollpläne (MNKP) und eine zentrale MNKP-Stelle

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines MNKP durchgeführt werden, dessen Aufstellung und Umsetzung für das gesamte Hoheitsgebiet koordiniert werden.
(2)Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die die Aufgabe hat, a) die Aufstellung des MNKP gemäß Absatz 1 unter Einbeziehung aller für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden zu koordinieren; b) zu gewährleisten, dass die MNKP schlüssig ist; c) Informationen über die Umsetzung des Plans im Hinblick auf die Übermittlung der Jahresberichte gemäß Artikel 113 und auf seine Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung gemäß Artikel 111 Absatz 2 zu erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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