Art. 113 – Jahresberichte der Mitgliedstaaten

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Jeweils bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der Auskunft gibt über a) die etwaigen Anpassungen des MNKP zur Berücksichtigung der Faktoren gemäß Artikel 111 Absatz 2; b) die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr im Rahmen des MNKP durchgeführten amtlichen Kontrollen; c) die Art und Anzahl der von den zuständigen Behörden im vorangegangenen Jahr je Bereich festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2; d) die Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der MNKP, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, und deren Ergebnisse und e) einen Link zu der Website der zuständigen Behörde mit den Informationen über Gebühren oder Abgaben für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 85 Absatz 2.
(2)Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung der Jahresberichte gemäß Absatz 1 legt die Kommission für die Übermittlung der Informationen und Daten gemäß jenes Absatzes mittels Durchführungsrechtsakten einheitliche Musterformulare fest, die sie bei Bedarf aktualisiert. Diese Durchführungsrechtsakte erlauben, wann immer dies möglich ist, die Verwendung der von der Kommission angenommenen einheitlichen Musterformulare auch für die Übermittlung anderer Berichte über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Kommission im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorlegen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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