Art. 120 – Kommissionskontrollen in Drittländern

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Experten der Kommission können in Drittländern Kontrollen durchführen, um a) die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und Systeme der Drittländer, unter anderem des amtlichen Bescheinigungsverfahrens und der Verfahren für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Etiketten, amtlichen Markierungen und anderen amtlichen Attestierungen, mit den Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen; b) zu überprüfen, inwieweit das Kontrollsystem des Drittlandes in der Lage ist zu gewährleisten, dass die in die Union ausgeführten Tier- und Warensendungen den Anforderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder anderen Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind; c) Informationen und Daten über die möglichen Ursachen wiederkehrender oder neu auftretender Probleme im Zusammenhang mit Tier- und Warenausfuhren aus einem Drittland zu erfassen.
(2)Die Kontrollen gemäß Absatz 1 betreffen insbesondere a) die Rechtsvorschriften des Drittlandes; b) die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, ihre Befugnisse, ihre Unabhängigkeit, ihre Beaufsichtigung und ihre Autorität, geltende Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen; c) die Schulung des Personals der zuständigen Behörde des Drittlandes im Hinblick auf die Durchführung amtlicher Kontrollen; d) die Ressourcen, darunter die Analyse-, Test- und Diagnoseeinrichtungen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen; e) das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, auf Prioritäten gestützter Kontrollverfahren und Kontrollsysteme; f) gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit, Tierschutz, Zoonosen und Pflanzengesundheit sowie die Verfahren zur Meldung des Ausbruchs einer Tierseuche oder des Auftretens von Pflanzenschädlingen bei der Kommission und einschlägigen internationalen Stellen; g) Umfang und Durchführung der Kontrollen durch die zuständige Behörde des Drittlandes bei Tieren, Pflanzen und deren Erzeugnissen aus anderen Drittländern und h) die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder auf die Gleichwertigkeit der eigenen Anforderungen mit damit.
(3)Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 kann die Kommission das betreffende Drittland vor der Durchführung derartiger Kontrollen ersuchen, a) die hierfür erforderlichen Informationen gemäß Artikel 125 Absatz 1 bereitzustellen und b) gegebenenfalls und bei Bedarf die schriftlichen Aufzeichnungen über die von seinen zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen vorzulegen.
(4)Die Kommission kann Experten aus Mitgliedstaaten benennen, die die Experten der Kommission während der Kontrollen gemäß Absatz 1 unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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