Art. 17 – Besondere Begriffsbestimmungen

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Für die Zwecke des Artikels 18 bedeutet
a)„unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes“, dass der amtliche Tierarzt einen amtlichen Fachassistenten mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt hat;
b)„unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes“, dass eine Maßnahme von einem amtlichen Fachassistenten unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird und der amtliche Tierarzt während der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Zeit vor Ort anwesend ist;
c)„Schlachttieruntersuchung“ die Überprüfung der Anforderungen an die Gesundheit von Menschen und Tieren und das Wohlbefinden der Tiere vor der Schlachtung, darunter gegebenenfalls die klinische Untersuchung jedes einzelnen Tiers und die Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
d)„Fleischuntersuchung“ die Überprüfung im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb der Erfüllung der geltenden Anforderungen an i) Schlachtkörper nach der Definition in Anhang I Nummer 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Nebenprodukte der Schlachtung nach der Definition in Nummer 1.11 jenes Anhangs, um festzustellen, ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist, ii) die sichere Entfernung spezifizierter Risikomaterialien und iii) die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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