Art. 51 – Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, in denen geregelt ist, a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden an einer Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 zum endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Warenuntersuchungen genehmigen können, wenn solche Kontrollen vorgeschrieben sind; b) welche Fristen und Modalitäten für Dokumentenprüfungen und, soweit erforderlich, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 gelten, die den amtlichen Kontrollen unterliegen und auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittstaat in der Union eintreffen und unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen verbracht werden (im Folgenden „umgeladene Sendungen“); c) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei umgeladenen Sendungen und bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in die Union vorgenommen werden können; d) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 genehmigt werden kann und welche bestimmten amtlichen Kontrollen bei solchen Sendungen an den Grenzkontrollstellen durchzuführen sind; ebenfalls geregelt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Waren in eigens dafür zugelassenen Zolllagern oder Freizonen gelagert werden; e) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen über Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für umgeladene Sendungen und die Durchfuhr von Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c möglich sind.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen über Dokumentenprüfungen für umgeladene Sendungen und die Durchfuhr von Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c möglich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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