Art. 77 – Bestimmungen über besondere amtliche Kontrollen und über Maßnahmen nach der Durchführung dieser Kontrollen

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Der Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen und über Maßnahmen bei Verstößen, um den Besonderheiten der folgenden Tier- und Warenkategorien oder ihrer Transportmodalitäten und -mittel Rechnung zu tragen: a) Sendungen von frischen Fischereierzeugnissen, die direkt von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Drittlandes führen, in Häfen angelandet werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (61) bezeichnet wurden; b) Sendungen von Haarwild in der Decke; c) Sendungen von Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, die nach oder ohne Lagerung in eigens dafür zugelassenen Zolllagern oder in Freizonen an Schiffe geliefert werden, die das Gebiet der Union verlassen, und die als Schiffsvorrat gedacht oder für den Verzehr durch Besatzung und Passagiere bestimmt sind; d) Verpackungsmaterial aus Holz; e) Futtermittel, die Tiersendungen begleiten und zur Fütterung dieser Tiere bestimmt sind; f) Tiere und Waren, die im FernAbsatz bestellt wurden und aus einem Drittland an eine Anschrift in der Union geliefert werden, mit den Meldebestimmungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung amtlicher Kontrollen erforderlich sind; g) Pflanzenerzeugnisse, die aufgrund ihrer anschließenden Bestimmung infektiöse oder ansteckende Tierkrankheiten verbreiten können; h) Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde; i) Waren, die in loser Schüttung aus einem Drittland in die Union verbracht werden, unabhängig davon, ob alle Waren ihren Ursprung in diesem Drittland haben; j) Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1, die aus dem Hoheitsgebiet von Kroatien kommen und vor dem erneuten Eingang in kroatisches Hoheitsgebiet an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli über Neum („Korridor von Neum“) durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden; k) Tiere und Waren, die gemäß Artikel 48 von Artikel 47 ausgenommen sind.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen geregelt ist, wie Transport und Eintreffen von Sendungen bestimmter Tiere und Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union, zur Bestimmungsgrenzkontrollstelle oder zur Ausgangsgrenzkontrollstelle überwacht werden.
(3)Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes regeln: a) die Muster der amtlichen Bescheinigungen und die Regeln für deren Ausstellung und b) das Format der Dokumente, die die Tier- und Warensendungen gemäß Absatz 1 begleiten müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 77 REG_2017_625 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 77 REG_2017_625 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.