ErwGr. 25

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zudem besondere Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und des Tierwohls sowie zum Schutz der Umwelt im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel. Dabei handelt es sich um Aufgaben im öffentlichen Interesse, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wahrzunehmen haben, um jegliche Gefahr, die für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, das Wohlergehen der Tiere und für die Umwelt entstehen kann, auszuschalten, einzugrenzen oder zu vermindern. Für diese anderen amtlichen Tätigkeiten, zu denen die Erteilung von Ermächtigungen oder Zulassungen, die epidemiologische Überwachung und das epidemiologische Monitoring, die Tilgung und Eindämmung von Krankheiten oder Schädlingen sowie das Ausstellen amtlicher Bescheinigungen oder Attestierungen zählen, gelten dieselben sektoralen Vorschriften, die durch die amtlichen Kontrollen und somit durch diese Verordnung durchgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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