ErwGr. 55

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Aufgrund der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt, die von bestimmten Tieren oder Waren ausgehen können, sollten diese bei ihrem Eingang in die Union besonderen amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Nach den geltenden Unionsvorschriften muss an den Unionsgrenzen mithilfe amtlicher Kontrollen überprüft werden, ob die für Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte geltenden Anforderungen an die Gesundheit von Menschen und Tieren und den Tierschutz erfüllt sind und ob Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse den pflanzengesundheitlichen Bestimmungen genügen. Beim Eingang in die Union werden bestimmte Waren zudem verstärkt kontrolliert, wenn bekannte oder neu auftretende Risiken dies gebieten. Die Einzelheiten dieser Kontrollen, die derzeit in den Richtlinien des Rates 97/78/EG (17), 91/496/EWG (18), und 2000/29/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (19) geregelt sind, sollten in der vorliegenden Verordnung geregelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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