ErwGr. 66

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Die Gebühren oder Abgaben sollten den Kosten, einschließlich der Fixkosten, entsprechen, die den zuständigen Behörden durch die amtlichen Kontrollen entstehen, aber nicht höher sein als diese. Zu den Fixkosten könnten die Kosten der für die Planung und Durchführung der amtlichen Kontrollen erforderlichen Unterstützung und Organisation gehören. Diese Kosten sollten für jede einzelne amtliche Kontrolle oder für alle während eines bestimmten Zeitraums durchgeführten amtlichen Kontrollen berechnet werden. Wenn die Gebühren oder Abgaben auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der jeweiligen amtlichen Kontrolle in Rechnung gestellt werden, sollten Unternehmer, die sich in der Vergangenheit vorschriftsmäßig verhalten haben, insgesamt weniger Gebühren bezahlen müssen — da bei ihnen seltener amtliche Kontrollen stattfinden dürften — als Unternehmer, bei denen dies nicht der Fall ist. Damit für alle Unternehmer ungeachtet der vom einzelnen Mitgliedstaat gewählten Berechnungsmethode (tatsächliche Kosten oder Pauschale) ein Anreiz besteht, die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette einzuhalten, sollten die Gebühren oder Abgaben, wenn sie auf der Grundlage der den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums insgesamt entstandenen Kosten für amtliche Kontrollen berechnet und jedem Unternehmer unabhängig davon auferlegt werden, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird, so gestaltet sein, dass diejenigen Unternehmer belohnt werden, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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