ErwGr. 74

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und zur Förderung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, das das Vertrauen der Verbraucher in diesen Markt bestärkt, sollten Verstöße gegen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die in mehr als einem Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen erfordern, effizient und kohärent verfolgt werden. Über das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed — RASFF) können die zuständigen Behörden bereits jetzt rasch Informationen austauschen und verbreiten, wenn Lebens- oder Futtermittel unmittelbar ernste Risiken für die menschliche Gesundheit oder wenn Futtermittel ernste Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen, um schnell Maßnahmen zur Ausschaltung dieser ernsten Risiken ergreifen zu können. Dank dieses Instruments kann zwar in allen betroffenen Mitgliedstaaten zeitnah auf ernste Risiken entlang der Lebensmittelkette reagiert werden, es ermöglicht aber nicht die wirksame grenzübergreifende Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die nötig ist, damit Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette mit grenzübergreifender Dimension nicht nur in dem Mitgliedstaat verfolgt werden, in dem der Verstoß zuerst festgestellt wurde, sondern auch in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß seinen Ursprung hatte. Die Amtshilfe und die Zusammenarbeit sollten die zuständigen Behörden insbesondere in die Lage versetzen, Informationen auszutauschen und grenzübergreifende Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, einschließlich etwaiger betrügerischer oder irreführender Tätigkeiten, die eine grenzüberschreitende Dimension haben oder haben könnten, aufzudecken, zu untersuchen und mit wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu verfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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