ErwGr. 86

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Für eine effizientere Verwaltung der amtlichen Kontrollen sollte von der Kommission ein computergestütztes Informationssystem aufgebaut werden, das alle bestehenden relevanten Informationssysteme integriert und gegebenenfalls aktualisiert, die Verwendung moderner Kommunikations- und Bescheinigungstools erlaubt und eine optimale Nutzung der Daten und Informationen über amtliche Kontrollen ermöglicht. Um unnötige Überschneidungen von Informationserfordernissen zu vermeiden, sollte bei der Konzipierung eines solchen computergestützten Systems — wo immer dies zweckdienlich ist — seine Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Informationssystemen sichergestellt werden, die von Behörden betrieben werden und dem automatischen Austausch und der Bereitstellung relevanter Daten dienen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) zu verwenden, wie dies in der Digitalen Agenda für Europa vorgesehen ist. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte in der Entwicklungsphase jeder neuen Funktionalität eines solchen computergestützten Systems sowie in der Phase der Ausarbeitung einschlägiger Umsetzungsmaßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Privatsphäre betreffen könnten, konsultiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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