ErwGr. 11

REG_2017_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Definitionen von Fischmehl und Fischöl

Im Interesse des Umweltschutzes und um neuen Druck auf die Bestände wildlebender Seesterne zu vermeiden, sollte deren Verwendung bei der Herstellung von Fischmehl auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Seesterne in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet gemäß der Definition der Richtlinie 2006/88/EG geerntet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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