ErwGr. 13

REG_2017_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Definitionen von Fischmehl und Fischöl

Die Verarbeitungsstandards für Fischöl gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten gestützt auf Artikel 10 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dahin gehend geändert werden, dass sie die Verwendung wirbelloser Wasser- und Landtiere, außer für Mensch oder Tier krankheitserregender Arten, für die Herstellung von Fischöl erlauben; zu diesen Tieren würden Seesterne und gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren zählen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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