Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2017_825 · über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„begünstigter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der im Rahmen des Programms Unterstützung durch die Union erhält;
2.„Unionsfonds“ die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, den mit der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa.
3.„nationale Behörden“ eine oder mehrere nationale Behörden, auch auf regionaler und lokaler Ebene, die gemäß dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten partnerschaftlich zusammenarbeiten;
4.„internationale Einrichtung“ eine internationale öffentliche Einrichtung, die durch ein internationales Abkommen geschaffen wurde, sowie von einer derartigen Einrichtung eingerichtete Fachagenturen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung; Einrichtungen, die mit einer internationalen Einrichtung gleichzusetzen sind, gelten gemäß der Haushaltsordnung als internationale Einrichtungen;
5.„europäische Einrichtungen“ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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