Art. 3 – Europäischer Mehrwert

REG_2017_825 · über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

(1)Aus dem Programm werden Maßnahmen und Tätigkeiten mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen und Tätigkeiten ausgewählt werden, die gemäß dem Subsidiaritätsprinzip Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwarten lassen, und überwacht, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.
(2)Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms gewährleisten einen europäischen Mehrwert insbesondere durch: a) die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung lokaler, regionaler oder nationaler Herausforderungen, die sich auch auf grenzübergreifende oder unionsweite Herausforderungen auswirken, und von Lösungen, die auch zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt beitragen können; b) ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen und Politiken der Union- soweit zweckmäßig — auf regionaler, nationaler, Unions- oder internationaler Ebene; c) ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Umsetzung des Rechts und der Politik der Union sowie zur Förderung europäischer Werte wie etwa der Solidarität; d) ihren Beitrag zum Austausch bewährter Verfahren — auch mit dem Ziel, die Wahrnehmbarkeit der Reformprogramme zu erhöhen, — und zum Aufbau einer unionsweiten Plattform und eines Netzwerks für Fachwissen; e) die Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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