Art. 6 – Förderbare Maßnahmen

REG_2017_825 · über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

Um die in Artikel 4 und 5 genannten Ziele zu erreichen, werden aus dem Programm insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert:
a)Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Erstellung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;
b)kurz- oder längerfristige Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, die Aufgaben in bestimmten Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Dolmetschern, Übersetzern und Mitarbeitern, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;
c)Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen, insbesondere: i) Seminare, Konferenzen und Workshops; ii) Arbeitsbesuche in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können, und iii) Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse;
d)Erhebung von Daten und Erstellung von Statistiken; Entwicklung von gemeinsamen Methoden sowie gegebenenfalls Indikatoren oder Richtwerten;
e)Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;
f)Aufbau von IT-Kapazitäten: Bereitstellung von Fachwissen über Entwicklung, Wartung, Betrieb und Qualitätskontrollen der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen sowie von Fachwissen über Programme zur Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen;
g)Erstellung von Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen sowie von Bewertungen und Folgenabschätzungen und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;
h)Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutionelle Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke;
i)Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und den Ergebnissen des Programms, auch durch Entwicklung, Einsatz und Wartung von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten;
j)andere einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des übergeordneten Ziels und der Einzelziele im Sinne der Artikel 4 und 5.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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