Art. 8 – Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung

REG_2017_825 · über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

(1)Mit dem Einverständnis des begünstigten Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der begünstigte Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre.
(2)Unter folgenden Umständen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung dennoch vor: a) sobald der begünstigte Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen geschwärzt hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre; b) nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms nicht negativ beeinflussen würde, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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