Art. 9 – Organisation der Unterstützung und Reformpartner

REG_2017_825 · über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

(1)Die Kommission kann die Unterstützung im Rahmen des Programms mit dem Einverständnis des begünstigten Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder europäischen und internationalen Einrichtungen organisieren.
(2)Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission und im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission bei der Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung hochwertiger Unterstützungsmaßnahmen oder der Überwachung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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