(1)Mitgliedstaaten, die Unterstützung im Rahmen des Programms zu erhalten wünschen, richten unter Angabe der Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2, für die Unterstützung gewünscht wird, ein entsprechendes Ersuchen an die Kommission. Die Frist für die Einreichung dieses Ersuchens ist der 31. Oktober eines Kalenderjahrs. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Ersuchens um Unterstützung erstellen.
(2)Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Ersuchen auf Unterstützung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, ausgehend von der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Probleme, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt. Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigt sich die Kommission mit dem betroffenen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, über die — in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzulegenden — Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen.
(3)Ersuchen um Unterstützung können eingereicht werden für a) die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen; b) die Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung für Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (15) des Rates für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten; c) die Durchführung von Reformen zur Förderung des Wirtschaftswachstums im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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