Art. 11 – Sonstige Finanzbeiträge zum Haushalt des Programms

REG_2017_825 · über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

(1)Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 10 kann das Programm durch zusätzliche freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden.
(2)Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels können aus Mitteln stammen, die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten vorgesehen sind und gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung übertragen werden.
(3)Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 dienen der Unterstützung von Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Ein gemäß Absatz 2 geleisteter Beitrag eines begünstigten Mitgliedstaats wird ausschließlich in dem jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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